Ausgabe: Layoutbild

Pflegekosten steuerlich geltend machen

Kfz-Aufwendungen bei Gehbehinderung

Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung ...mehr

Augenlaserbehandlung: Umsatzsteuer der Konkurrenz

Kein Auskunftsrecht gegenüber dem Finanzamt ...mehr

Pflegekosten steuerlich geltend machen

Wenn Eltern zum Pflegefall werden ...mehr

Grundsteuer

Wohnungen Demenzkranker grundsteuerfrei ...mehr

Heileurythmist als freiberufliche Tätigkeit

BFH verneint Gewerbsteuerpflicht ...mehr

Erstattungspflicht für Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen ...mehr

Vorauszahlungen für Krankheitskosten

Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2019

Im Herbst 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Pflegekosten steuerlich geltend machen

Illustration

Nur alt oder pflegebedürftig?

Zahlen die Kinder für das Alters- bzw. Pflegeheim der Eltern, kommt es aus steuerlicher Sicht darauf an, ob die Eltern bzw. der Elternteil nur alt oder auch pflegebedürftig sind (ist). Sind die Eltern einfach nur „alt“, dann können Zahlungen bis maximal € 9.168,00 pro Jahr und Elternteil (2019) als Unterhaltsaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich in 2020 auf € 9.408,00 pro Elternteil (§33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Hinzu kommen ggf. Aufwendungen für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung.

Eigenes Vermögen und Einkommen der Eltern

Besitzen die Eltern eigenes Vermögen von mehr als € 15.500,00, verweigert die Finanzverwaltung den Steuerabzug der Unterhaltskosten (R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Bei Berechnung der Vermögensgrenze bleiben allerdings diverse Vermögen, wie u. a. ein angemessenes Hausgrundstück, außer Betracht. Haben Vater und Mutter sonstige Einkünfte von mehr als € 1.248,00 bzw. € 624,00 pro Elternteil im Jahr, verringert sich der Abzugs-Höchstbetrag insoweit, als die sonstigen Einkünfte diese € 1.248,00 bzw. € 624,00 übersteigen.

Pflegebedürftig

Sind Vater und/oder Mutter pflegebedürftig, können die gesamten Aufwendungen inklusive der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Abzuziehen ist die jeweilig geltende zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und der Anzahl der Kinder, § 33 Abs. 3 EStG).

Pflege-Pauschbetrag

Anstelle der tatsächlichen und nachweispflichtigen Aufwendungen kann ein Pflege-Pauschbetrag von € 924,00 pro Elternteil und Kalenderjahr geltend gemacht werden (§ 33 b Abs. 6 EStG). Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags setzt im Allgemeinen einen Pflegegrad von III und höher voraus.

Pflege durch „Nicht-Familienangehörige“

Übernehmen Nachbarn oder Freunde die Pflege der Eltern, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig, wenn die Pflegenden lediglich das Pflegegeld bekommen. Ist die Vergütung höher, ist eine Anmeldung erforderlich, entweder an die Minijobzentrale im Haushaltsscheckverfahren bei Vergütungen bis zu € 450,00 pro Monat oder ganz normal bei der Krankenkasse.

Stand: 27. August 2019

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20