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Online-Ärztebewertungsportale

Mitversicherung in Betriebshaftpflichtversicherung

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Steuerermäßigung für Notrufsystem

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Begleitpersonen von Patienten

Steuerpflicht für Unterbringung und Verpflegung ...mehr

Wenn dem Arzt Gewerbesteuer droht

Abfärbetheorie bei den Einkünften ...mehr

Externe Qualitätssicherung Krankenhaus

Landesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus ...mehr

Online-Ärztebewertungsportale

Ein Arzt klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Entfernung seiner schlechten Bewertung. ...mehr

Absetzbarkeit von Kosten für Gesundheits-Checks

Die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen erstatten nicht alle Kosten für Gesundheits-Checks, Vorsorgeuntersuchungen oder andere Tätigkeiten des Arztes. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2016

Im Sommer 2016 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Online-Ärztebewertungsportale

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www.jameda.de

Mit über 5,5 Mio. Feedbacks von Patienten und 275.000 eingetragenen Ärzten bezeichnet sich das Bewertungsportal „www.jameda.de“ als „Deutschlands größte Arztempfehlung“. Ein Arzt klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Entfernung seiner schlechten Bewertung. Ein anonymer Nutzer hatte geschrieben, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Der Bewerter gab dem Arzt jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Arzt bestritt, den Bewertenden behandelt zu haben. Jameda entfernte die Bewertung nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 1.3.2016, VI ZR 34/15) entschieden, dass der Bewertungsportalbetreiber sehr wohl ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Jameda hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes an den Bewertenden weiter- leiten und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den tatsächlichen Behandlungskontakt durch Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien zu belegen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte können sich gegen schlechte Bewertungen im Internet sehr wohl wehren und den/die Bewertungsportalbetreiber auf Unterlassung einer Verbreitung verklagen. Betreiber von Online- Bewertungsportalen tragen nach BGH-Ansicht im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: sakkmesterke - Fotolia.com

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