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Arbeitgeberleistungen für gesundheitspräventive Maßnahmen

Lohnzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten

Steuerfalle bei steuerfreien Zuschlägen ...mehr

Arbeitgeberleistungen für gesundheitspräventive Maßnahmen

Wann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt ...mehr

Arbeitszimmer für Ärztinnen und Ärzte

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Rückzahlungspflicht des Krankenhauses bei falscher Rechnung

Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. ...mehr

Kosten für Epilepsiehund

Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. ...mehr

Pflegepauschbetrag bei der Erbschaftsteuer

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Kulturlinks – Sommer 2017

Im Sommer 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Arbeitgeberleistungen für gesundheitspräventive Maßnahmen

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.

Vorsicht Steuerfalle

Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Alextype - fotolia.com

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