Ausgabe: Layoutbild

Sozialversicherungspflicht der Klinik-Honorarärzte

Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen

Keine außergewöhnliche Belastung ...mehr

Steuerfreie Gesundheitsvorsorge im Betrieb

Aktuelle Änderungen zum 1.1.2019 ...mehr

Sozialversicherungspflicht der Klinik-Honorarärzte

Aktuelles Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ...mehr

Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

Ansprüche auf Vergütungszuschläge ...mehr

Sensibilisierungswoche nicht steuerbegünstigt

Eine Arbeitgeberin bot ihren Arbeitnehmern sogenannte „Sensibilisierungswochen“ an. ...mehr

Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2019

Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Sozialversicherungspflicht der Klinik-Honorarärzte

Illustration

Abhängige Beschäftigung

Sind von Krankenhausträgern bei Personalmangel vorübergehend eingesetzte Honorarärzte selbstständig tätig oder als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig? Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen auseinandersetzen. Anlass hierzu waren Bescheide aus Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger. Die Betriebsprüfer hatten die Honorarärzte als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Urteile des LSG

Das Landessozialgericht (LSG) folgte in beiden Fällen der Auffassung der Sozialbehörden (Urteil vom 16.5.2018, L 8 R 233/15 und 9.5.2018, L 8 R 234/15). Die Honorarverträge waren in den beiden Sachverhalten wohl so ausgestaltet, dass diese ein arbeitnehmertypisches umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit beinhalteten. Auch die Art und Weise der Arbeit war in den Arbeitsverträgen vorgegeben.

Zusammenarbeit mit Oberärzten

Die Richter leiteten eine Sozialversicherungspflicht vor allem aus dem Zusammenhang ab, dass die Honorarärzte vertraglich zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten verpflichtet waren. Daraus schloss das Gericht eine Weisungsbefugnis der Chef- und Oberärzte, insbesondere was die zeitliche Strukturierung der Abläufe während eines Arbeitstages betraf. Für eine abhängige Beschäftigung sprach auch die vertragliche Regelung, wonach die Honorarärzte die Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes übernehmen mussten.

Urlaub und Lohnfortzahlung

Die Honorarverträge enthielten keine Regelung über Urlaubsansprüche und es waren auch keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben. Diese im ersten Anschein für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Bestandteile änderten nichts an der Einstufung der Honorarärzte als Arbeitnehmer. Das Fehlen solcher Vereinbarungen resultierte aus der unzutreffenden Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, so die Richter. Das bedeutete aber nicht, dass die Honorarärzte keine diesbezüglichen Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen hätten. Die Ansprüche der Honorarärzte richteten sich mangels vertraglicher Regelung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegen die beiden Urteile sind Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az B 12 R 22/18 und B 12 R 23/18).

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20