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Umsatzsteuersatz für Krankenfahrten

Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen

Keine außergewöhnliche Belastung ...mehr

Steuerfreie Gesundheitsvorsorge im Betrieb

Aktuelle Änderungen zum 1.1.2019 ...mehr

Sozialversicherungspflicht der Klinik-Honorarärzte

Aktuelles Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ...mehr

Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

Ansprüche auf Vergütungszuschläge ...mehr

Sensibilisierungswoche nicht steuerbegünstigt

Eine Arbeitgeberin bot ihren Arbeitnehmern sogenannte „Sensibilisierungswochen“ an. ...mehr

Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2019

Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Umsatzsteuersatz für Krankenfahrten

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Umsatzsteuer

Für Krankenfahrten – darunter fallen Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat – muss, wenn es sich dabei um einen „Verkehr mit Taxen“ handelt, nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Ermäßigung für Mietwagenunternehmen

Mit Schreiben vom 2.1.2019 (III C 2 - S 7244/07/10007) dehnt die Finanzverwaltung unter Anerkennung eines Urteils (vom 2.7.2014, XI R 39/10) des Bundesfinanzhofes (BFH) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Beförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen aus. Gemäß dem geänderten Abschnitt 12.13 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses „kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt“.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: mrmohock - stock.adobe.com

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