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Elektronische AU-Bescheinigung

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Beitrag Bonusleistungen

Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis ...mehr

Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin

Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin ...mehr

Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

Bundesfinanzhof erkennt Haarwurzeltransplantationen grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an ...mehr

Ärztliche Gutachten

Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar? ...mehr

Elektronische AU-Bescheinigung

Übermittlung von Krankenhauszeiten und Reha-Aufenthalten ...mehr

Elektronische Patientenakte

Weitere Digitalisierung im Gesundheitsbereich durch die neue ePA ...mehr

Elektronische AU-Bescheinigung

Person tippt auf Mobiltelefon

Elektronische AU-Bescheinigung

Seit 2023 können Ärztinnen und Ärzte von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/eAU Gebrauch machen. Zum 1.1.2025 wurde das Verfahren verbessert und erweitert. Wie bisher meldet die Ärztin bzw. der Arzt die Krankendaten elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die Daten dann abrufen.

Erweiterungen zu Jahresbeginn

Seit Januar 2025 werden an die Arbeitgeber auch Zeiten der Krankenhausbehandlung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Aufenthalte in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung übermittelt bzw. sind vom Arbeitgeber abrufbar. Weil beispielsweise bei Rehabilitationsaufenthalten nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, ändert sich der Sprachgebrauch von „Arbeitsunfähigkeit“ in „Abwesenheit“.

Mitteilungspflichten

Unverändert muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit informieren. Denn die Mitteilung durch den Arbeitnehmer ist Voraussetzung für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: zadorozhna - stock.adobe.com

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