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Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

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Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

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Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

Arzt zeigt mit Kugelschreiber auf Modell von Haarwurzel

Der Fall

Ein Facharzt für Chirurgie führte Haarwurzeltransplantationen durch und erklärte dabei 90 % aller Umsätze als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Finanzverwaltung korrigierte die Umsatzsteuererklärungen des Chirurgen nach einer Außenprüfung dergestalt ab, dass sie nur Transplantationsleistungen bei Patientinnen und Patienten mit narbiger Alopezie steuerfrei stellte. Denn nur diese sei als Krankheit anerkannt nach § 27 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die übrigen Umsätze behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. Der Arzt ging vor Gericht.

BFH-Urteil

Die Klage des Arztes hatte in letzter Instanz Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG-Düsseldorf vom 16.6.2021, 5 K 2710/17U) entschied zu Unrecht, dass eine Haartransplantation keinen therapeutischen Zweck hätte. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nach Auffassung des BFH auch dann vorliegen, „wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt“ (Leitsatz, BFH-Urteil vom 25.9.2024, XI R 17/21). Nach Ansicht des BFH würde bei hereditärer und vernarbender Alopezie eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.

Androgenetische Alopezie

Bei einer androgenetischen Alopezie würde nach Ansicht des BFH hingegen noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands vorliegen. Zur Erlangung einer Steuerbefreiung für eine Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie ist nach dem BFH-Urteil eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weil eine solche Art der Alopezie meist als Folge eine psychologische Erkrankung durch die entstellende Wirkung hat, sollte ein hierzu spezialisierter Facharzt das Attest erstellen. Eine pauschale Erklärung des transplantierenden Arztes genügte dem BFH jedenfalls nicht.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: kanruthai - stock.adobe.com

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