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Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei ...mehr

Krankenfahrten mit dem Taxi

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei nicht mehr als 50 km ...mehr

Lagerung von Eizellen

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck ...mehr

Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen ...mehr

Arbeitsverträge bei Weiterbildung

Arbeitszeit muss Weiterbildung ermöglichen ...mehr

Alkohol-Wasser-Mischungen

Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. ...mehr

Steuerabzug für Diätverpflegung

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2015/2016

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

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Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei

Bisherige Regelung

Pflegeleistungen eines Arztes waren bisher wie folgt aufzuteilen: Die unmittelbaren Behandlungsleistungen waren als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ nach der allgemeinen Regelung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz). Die sonstigen Leistungen, wie unter anderem die Visite oder die Erstellung eines Therapieplanes, mussten hingegen separat abgerechnet werden und waren umsatzsteuerpflichtig.

„Vorstoß“ Finanzministerium NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einer Pressemitteilung (vom 17.7.2015) erklärt, auch die ärztlichen Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Dies heißt konkret, dass Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Honorarabrechnung künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und weiteren sonstigen Leistungen unterscheiden müssen. Vielmehr können alle Leistungen gesamt und einheitlich abgerechnet werden.

Rufbereitschaft

Die einheitliche Umsatzsteuerfreiheit schließt insbesondere auch die Vergütung von Rufbereitschaften im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Alten- und Pflegeheimen ein. Vergütungen für die Rufbereitschaft sollen künftig umsatzsteuerfrei bleiben. Damit soll „die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren“, nicht durch Steuernachteile behindert werden, heißt es in der Pressemitteilung.

BMF-Schreiben

Eine bundeseinheitliche Anwendung der neuen Befreiungsregelungen durch die Finanzverwaltung bedingt allerdings, dass das Bundesministerium für Finanzen von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. Ein entsprechendes Schreiben wird jedoch in Kürze erwartet.

Stand: 26. November 2015

Bild: chingis61 - Fotolia.com

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