Ausgabe: Layoutbild

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021

Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten ...mehr

Künstliche Befruchtung

Behandlungen im Ausland ...mehr

Steuerbegünstigte Praxisveräußerung

Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich ...mehr

Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge

Gesetzentwurf für ein Behinderten-Pauschbetragsgesetz ...mehr

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Viele gesetzliche Krankenkassen zahlen ihren Versicherten Geldprämien. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2020

Im Winter 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021

Illustration

Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG vom 11.5.2019) wurde unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Das TSVG sieht zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches System zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte an die Krankenkassen vor. Damit entfällt ab dem nächsten Jahr die bisherige Praxis der Übermittlung der „gelben Zettel“ in Papierform durch den Versicherten an die Krankenkassen. Zum Jahreswechsel müssen allerdings noch nicht alle Arztpraxen an dem elektronischen System teilnehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgegeben und einer Übergangsregelung bis zum 1.10.2021 zugestimmt.

Mitteilung an Arbeitgeber

Ganz ohne Papier geht es im kommenden Jahr aber dennoch nicht. Zum einen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für Privatversicherte und zum anderen müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Dies soll sich erst 2022 ändern.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) sieht vor, dass das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren dahingehend erweitert wird, dass die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch alle notwendigen Daten abrufen können (§ 109 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch -SGB IV - in der Fassung ab 2022). Damit entfällt ab 2022 die bislang nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Abgabe einer AU-Bescheinigung.

Stand: 25. November 2020

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20