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Pflegereform 2017

Pflegereform 2017

Wesentliche Änderungen ab 2017 ...mehr

Meldungen an das klinische Krebsregister

Neues BMF-Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 - S 7170/15/10004 ...mehr

Legasthenie als außergewöhnliche Belastung

Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug ...mehr

IHK-Beiträge der Krankenhäuser

Keine Ermäßigung für Krankenhäuser ...mehr

Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. ...mehr

Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar

Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. ...mehr

Kulturlinks – Frühjahr 2017

Im Frühjahr 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Pflegereform 2017

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Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz

Die dem ersten Pflegestärkungsgesetz 2014 folgenden Gesetzesreformpakete, das seit Januar 2016 geltende 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sowie das zum 1.1.2017 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), gelten als die bedeutendsten Reformen der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995. Das PSG II gewährt unter anderem Demenzkranken und weiter eingeschränkten alltagskompetenten Personen ab 2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranken Pflegebedürftigen. Mit dem PSG III erhalten die Kommunen ab 2017 neue Kompetenzen bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Zu den zentralen Änderungen zählen neue Pflegestützpunkte für Hilfesuchende.

Pflegebedürftigkeit

Im Rahmen der Pflegereform wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Gemäß § 14 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist pflegebedürftig, wer Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen unter anderem in folgenden Bereichen aufweist: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Probleme in der örtlichen und zeitlichen Orientierung), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe) oder in der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung).

Pflegegrade

Die bisherigen Pflegestufen I bis III wurden zum 1.1.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 ist erreicht bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegestufe I und ist bereits gegeben bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die Pflegegrade 3 und 4 entsprechen der bisherigen Pflegestufe II bzw. III und sind gekennzeichnet durch schwere bzw. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Neu ist der Pflegegrad 5. Dieser ist bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gegeben. Schließlich wurde ein sogenannter „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)“ eingeführt. Danach zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ab 2017 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Mit dem EEE soll verhindert werden, dass eine Höherstufung zu höheren Kosten für die Pflegebedürftigen führt.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: K.-U. Häßler - fotolia.com

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