Ausgabe: Layoutbild

Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Pflegereform 2017

Wesentliche Änderungen ab 2017 ...mehr

Meldungen an das klinische Krebsregister

Neues BMF-Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 - S 7170/15/10004 ...mehr

Legasthenie als außergewöhnliche Belastung

Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug ...mehr

IHK-Beiträge der Krankenhäuser

Keine Ermäßigung für Krankenhäuser ...mehr

Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. ...mehr

Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar

Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. ...mehr

Kulturlinks – Frühjahr 2017

Im Frühjahr 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Illustration

Arbeitslosenversicherungsschutz

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. So werden Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, von der Versicherungspflicht erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen alleine die Pflegekassen.

Berufliche Eingliederung

Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung zielt der Gesetzgeber in erster Linie darauf ab, dass Pflegepersonen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.

Übergangsregelung

Zum 1.1.2017 sind die bisher geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit weggefallen. Mit einer Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2017 versicherte Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die neue bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: gzorgz - Fotolia.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20