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Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet ...mehr

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ...mehr

Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig ...mehr

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit ...mehr

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. ...mehr

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird. ...mehr

Kulturlinks

Im Frühjahr 2014 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Illustration

Zweckbetrieb

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Abgabe selbst gefertigter Medikamente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Zweckbetrieb

Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I R 82/12).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: contrastwerkstatt - Fotolia.com

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