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Honorare von Privatpatienten

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Honorare von Privatpatienten

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Einkommensteuerrichtlinien

Zum 1.1.2013 sollen die Einkommensteuerrichtlinien geändert werden. Die gegenwärtigen Richtlinien stammen aus dem Jahre 2008 und sind den neuen Rechtsentwicklungen entsprechend anzupassen. Die Einkommensteuerrichtlinien binden die Finanzverwaltung in der Auslegung der geltenden Steuergesetze.

Zuflusszeitpunkt/Vereinnahmung

Erstmals enthält der Richtlinienentwurf eine speziell für Ärztinnen und Ärzte geltende Regelung zur Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) reicht künftig die „Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR 2012 gelten „Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle“ als „zugeflossen“.

Fazit

Die Finanzämter werden Ärztinnen und Ärzten ab 2013 Privatpatientenhonorare also schon dann steuerpflichtig zurechnen, wenn der Patient die Rechnung gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen hat.

Dies erschwert Ärztinnen und Ärzten künftig die Verlagerung solcher Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr mit dem Ziel einer um ein Jahr späteren Versteuerung. Denn sind die Honorare noch im Dezember 2012 bei der Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die Honorare dem Arzt 2012 zu, auch wenn sie diesem erst Ende Januar 2013 überwiesen werden.

Stand: 12. August 2012

Bild: Volker Witt - Fotolia.com

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