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Vorsicht vor Dumpingangeboten im Internet

Steuerliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Neues Steueränderungsgesetz enthält Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für heilbehandelnde Berufe ...mehr

Umsatzsteuerpflicht medizinischer Callcenter

Keine Steuerbefreiung für Umsätze medizinischer Callcenter ...mehr

Behandlungskosten für Burn-out

Burn-out nicht als typische Berufskrankheit anerkannt ...mehr

Vorsicht vor Dumpingangeboten im Internet

Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites vertreiben, eine Kooperation angeboten ...mehr

Vorsicht vor Dumpingangeboten im Internet

Illustration

Gutscheinportale

Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites vertreiben, eine Kooperation angeboten, wonach Bleaching und sonstige zahnärztliche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden (Zahnreinigung, usw.), mit Rabatten bis zu 90 % zu Festpreisen und zeitlich begrenzt beworben. Die örtlich zuständige Zahnärztekammer sah dies als berufswidrige Werbung nach § 15 der Berufsordnung an und reichte diverse Klagen auf Unterlassung ein. Das Landgericht Köln hat mit zwei Urteilen der jeweiligen Klage stattgegeben (LG Köln Urteile vom 21.6.2012, Az 31 O 767/11 und 31 O 25/12).

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten von Angeboten mit hohen Rabatten, durch die Patienten angelockt werden, absehen. Dies gilt besonders dann, wenn die Laufzeit des Rabattangebots, wie in dem Urteilsfall, zeitlich eng begrenzt ist.

Stand: 12. August 2013

Bild: lichtmeister - Fotolia.com

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