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Gebührenordnung für Ärzte

Personal- und Sachmittelgestellung

Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung ...mehr

Defizitäre Krankenhauscafeteria

Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ...mehr

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen ...mehr

Gebührenordnung für Ärzte

BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanter Krankenhausbehandlung ...mehr

Steuerabzug von Aufwendungen für PID

BFH lässt Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu ...mehr

Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten im Krankenhaus keine gesondert abrechenbare Wahlleistung ...mehr

Bundes-Klinik-Atlas

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Gebührenordnung für Ärzte

Wecker mit Schriftzug GOÄ

Aufwendungen für Cyberknife-Behandlung

Ein Patient verklagte ein Universitätsklinikum auf Rückzahlung des Honorars für eine Cyberknife-Behandlung. Als gesetzlich Krankenversicherter musste dieser die Kosten in Höhe von mehr als € 10.000,00 selbst tragen. Das Krankenhaus hat den Patienten auch darüber informiert, dass dieser die Kosten selbst tragen müsse. Nach erfolglosem Rechtsstreit gegen seine Krankenkasse machte der Kläger gegenüber der Klinik geltend, diese hätte ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass bestimmte gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Cyberknife-Behandlung übernähmen. Ihm wäre ein Wechsel zu einer dieser Krankenkassen vor dem Behandlungsbeginn ohne Weiteres möglich gewesen. Der Patient wendete sich auch gegen die Pauschalpreisvereinbarung. Die von ihm unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung würde den Bestimmungen der GOÄ widersprechen.

BGH-Urteil

Das Klinikum verfolgte den Rechtsstreit letztendlich bis zum Bundesgerichtshof/BGH. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück (Urteil vom 4.4.2024, III ZR 38/23). Das Klinikum hätte zwar keine weitergehende wirtschaftliche Aufklärung bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen geschuldet, welche die Kosten einer Cyberknife-Behandlung übernehmen würden. Die vom Krankenhaus geschlossene Pauschalpreisvereinbarung verstößt jedoch nach Ansicht des BGH gegen die Gebührenordnung für Ärzte (§ 2 Abs. 1,2 GOÄ). Die Vereinbarung war insoweit nach § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB beziehungsweise § 134 BGB nichtig. Das Klinikum hat die Vergütung ausschließlich pauschal und nicht – wenigstens hilfsweise – nach der GOÄ (z. B. im Wege der Analogie gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 GOÄ) berechnet, so der BGH.

Fazit

Die Gebührenordnung für Ärzte findet auch bei einem Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person (einem Krankenhaus) Anwendung. Pauschalpreisvereinbarungen entsprechen nicht den Vorschriften der GOÄ. 

Stand: 27. August 2024

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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