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Unterbringung im Pflegeheim

Sterbegelder aus der Ärzteversorgung

Sterbegeldbezüge als steuerpflichtige sonstige Einkünfte? ...mehr

Personalgestellung von Pflegefachkräften

EuGH versagt Umsatzsteuerbefreiung ...mehr

Krankengeld unter Progressionsvorbehalt

Krankentagegelder aus privater Krankenversicherung ...mehr

„Aufwandsentschädigungen“ von Internet-Apotheken

Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden ...mehr

Unterbringung im Pflegeheim

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen ...mehr

Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab ...mehr

Kauf einer Praxisausstattung

Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ist von einem Unternehmer auf jeden steuerbaren Umsatz zu verrechnen ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2015

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Unterbringung im Pflegeheim

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Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für einen Pflegeplatz sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. In vielen Fällen scheitert oder vermindert sich der Steuerabzug allerdings wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Danach sind außergewöhnliche Belastungen bis in Höhe von 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen zumutbar.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen, die unter die zumutbare Belastung fallen, lassen sich außerdem als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähig sind bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Kalenderjahr. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern – wie im Streitfall – an die Stadtkämmerei gezahlt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2014, 6 K 2688/14).

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Gajus - Fotolia.com

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