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Haftung für Impfschäden

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Haftung für Impfschäden

Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen. ...mehr

Umsatzsteuerpflicht einer Privatklinik

Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Behandlungsleistungen von öffentlich rechtlichen oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden. ...mehr

Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2018

Im Sommer 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Haftung für Impfschäden

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Grippeschutzimpfungen

Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen. Eine Angestellte behauptete kurze Zeit später, sie hätte einen Impfschaden erlitten. Sie machte den Arbeitgeber verantwortlich, da dieser über die Risiken einer Grippeschutzimpfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte eine Haftungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hätte keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt. Ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem sich eine Pflicht zur Aufklärung ergeben würde, ist nach Auffassung des BAG nicht zustande gekommen. Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus. Einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin muss sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen (Urteil vom 22.12.2017, 8 AZR 853/16).

Stand: 28. Mai 2018

Bild: pingpao - fotolia.com

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