Ausgabe: Layoutbild

Gewinnermittlung 2013

Aktuelles zur steuerlichen Behandlung selbst getragener Gesundheitsaufwendungen

Neues Steueränderungsgesetz enthält Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für heilbehandelnde Berufe ...mehr

Anfertigen einer Tumorstatistik

Eine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen ...mehr

Körperschaftsteuerpflicht eines ausgegliederten Krankenhauslabors

Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. ...mehr

Wechsel von einer Gemeinschafts- in die Einzelpraxis

Arztgemeinschaftspraxen, meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ...mehr

Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten ...mehr

Gewinnermittlung 2013

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin regelmäßig auch das Steuerjahr. ...mehr

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Dialysezentrums

Dialysezentrum steuerfrei? Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Auslegung des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“. ...mehr

Kulturlinks

Die multimediale Neuinszenierung der erfolgreichen Zirkusshow ist auf Tournee. ...mehr

Gewinnermittlung 2013

Illustration

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2013, indem sie Ausgaben für 2014 nach Möglichkeit noch 2013 tätigen und Einnahmen aus 2013 nach 2014 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2013 nach 2014 ist Folgendes zu beachten:

Privathonorare

Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012 gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).

Kassenabrechnungen

Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 erst Ende Januar 2014, muss der Arzt die Einkünfte erst 2014 versteuern.

Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v. 06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar 2014), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 schon am 7. Januar 2014, muss es der Arzt noch 2013 versteuern.

Stand: 29. November 2013

Bild: emily2k - Fotolia.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20