Ausgabe: Layoutbild

Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Mitunternehmerstellung schützt vor Gewerblichkeit ...mehr

Leistungen einer Hygienefachkraft

Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerfreiheit ...mehr

Nebenjob als Notarzt

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ...mehr

Ärztliche Aufklärungsformulare

Eingeschränkte AGB Kontrolle ...mehr

Jameda Bewertungsportal

Zwei Zahnmediziner scheitern mit Klage ...mehr

Arbeitsunfähigkeit am Tag der Kündigung

Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Beweiswert in Frage gestellt ...mehr

Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

Finanzgericht sieht Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Diensleistung an ...mehr

Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

Illustration

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00. Zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 11.6.2021 - 5 K 2380/19) auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt von meist bedürftigen älteren Menschen.

FG-Urteil

Nach Auffassung des FG stellt ein Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes würde sonst typischerweise im Familienverbund erfolgen, so die Richter. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Denn der Leistungserfolg tritt regelmäßig in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Im Streitfall ging es um Hausnotrufkosten in Höhe von € 502,00. Von diesen konnte die Steuerpflichtige 20 % Steuerermäßigung = € 100,40 erlangen.

Revisionsverfahren BFH

Die Finanzverwaltung gewährt laut BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (IV C 8 - S 2296 b/07/10003:008 BStBl 2016 I S. 1213) nur dann eine Steuerermäßigung für Hausnotrufsysteme, wenn diese als Nebenleistung innerhalb des sog. betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 14/21anhängig.

Stand: 26. November 2021

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20