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Care-Plus-Verträge

Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung ...mehr

Care-Plus-Verträge

Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren ...mehr

Kapitalanlagecheck

Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten ...mehr

Leistungen einer Privatklinik

Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken ...mehr

Pflegegelder für Pflegepersonen

Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden ...mehr

Honorarverjährung 2024/2025

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren ...mehr

Care-Plus-Verträge

Strichfiguren und Sparschwein

Kooperationen mit Pflegeheimen

Medizinische Versorgungszentren übernehmen für Pflegeheime vielfach die medizinische Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Mit den Pflegeheimen werden hierzu sogenannte Kooperationsverträge (sog. Care-Plus-Verträge) geschlossenen. Die Vertragsleistungen umfassen u. a. die tägliche Visite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung und andere im Rahmen der ärztlichen Versorgung anfallende Nebenleistungen.

Umsatzsteuerpflicht der Nebenleistungen?

Im Streitfall, den das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2024, 7 K 7004/22) zu entscheiden hatte, bestritt die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit diverser Nebenleistungen. Beanstandet wurden im Einzelnen Gutachterleistungen sowie Einnahmen aus Tätigkeiten, die aus der Praxisführung resultieren und nach Auffassung der Finanzverwaltung nur organisatorischer Art waren. Die Finanzverwaltung greift auch gerne feste Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte auf, die Pflegeheime pro Belegtag pauschal zahlen. Solche Zahlungen würden der vertraglichen Arztbindung dienen und hätten selbst nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.

FG-Urteil und Revision

Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und stellte sämtliche Leistungen aus dem Care-Plus-Vertrag umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. V R 5/24) höchstrichterlich über die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen entscheiden.

Stand: 26. November 2024

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