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Neues ALBVVG

Paragraph

ALBVVG

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG BGBl 2023 I v. 26.7.2023) gilt seit dem 27.7.2023. Teile des Gesetzes traten zum Jahresende 2023 (Regelungen über die Vorratspflichten für krankhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken) bzw. zum 1.2.2024 (Neue Zuzahlungsvorgaben) in Kraft.

Zuzahlungen

Seit dem 1.2.2024 fallen Zuzahlungen auf Medikamente nicht mehr pro Packung, sondern für jedes Medikament nur einmal an. War das Medikament in der verschriebenen Packungsgröße nicht verfügbar und erhielt die Patientin bzw. der Patient zwei kleine Packungen, zahlte sie bzw. er bisher der Patient bisher die Zuzahlung zweimal. Seit 1.2.2024 fällt die Zuzahlung nur einmal an. Des Weiteren wurden die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von 30 % auf 20 % gesenkt. Das heißt, liegt der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 % unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen.

Weitere Neuerungen

Für Kinderarzneimittel wurden die Preisregeln gelockert, u. a. dürfen keine Festbetragsgruppen mehr gebildet werden. Ferner wurde beschlossen, dass Preisinstrumente für versorgungskritische Arzneimittel im Fall einer Marktverengung gelockert werden können. Pharmazeutische Unternehmen müssen rabattierte Arzneimittel künftig mindestens sechs Monate auf Lager haben.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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