Ausgabe: Layoutbild

Medizinische Analysen

Aufwendungen für Professorentitel

Finanzgericht erkennt Betriebsausgabenabzug an ...mehr

Medizinische Analysen

Aktuelles EuGH-Urteil ...mehr

Teilveräußerung einer Arztpraxis

Ermäßigte Gewinnbesteuerung? ...mehr

Dienstwagen für Bereitschaft

Kein geldwerter Vorteil ...mehr

Pflegeleistungen im Haushalt

Jahressteuergesetz 2019 ...mehr

Zytostatika in der Ambulanz

Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. ...mehr

Therapiehund

Auch Angehörige der Heilberufe können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster berufen. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2019

Im Winter 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Medizinische Analysen

Illustration

Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dezember 2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen von der Umsatzsteuer befreit sind (BFH, Beschluss vom 11.10.2017, XI R 23/15). Im Streitfall dienten die Analysen der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten.

Der Fall

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik fertigte für ein privates Labor medizinische Analysen an. Er vereinbarte mit dem Laborunternehmen, dass er für diese Gesellschaft insbesondere diagnostisch auf verschiedenen medizinischen Gebieten tätig wird. Außerdem unterstützte er das Unternehmen bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe. Der Arzt führte ferner transfusionsmedizinische Beratungen für von dem Labor betreute Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken durch. Weil der Arzt nicht über eine eigene kassenärztliche Zulassung verfügte, behandelte das Finanzamt die Honorare als zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Begründung des Finanzamtes: Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es Voraussetzung für die Annahme von nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG).

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widersprach letztendlich der Auffassung des Finanzamtes. Unter Bezug auf Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Damit musste der Laborarzt seine Honorare nicht auch noch der Umsatzsteuer unterwerfen (Urteil vom 18.9.2019 -C-700/17).

Stand: 27. November 2019

Bild: Elnur - stock.adobe.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20