Ausgabe: Layoutbild

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag ...mehr

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug ...mehr

Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen ...mehr

Kostenloser Klinikparkplatz

Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung ...mehr

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung ...mehr

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. ...mehr

Kulturlinks

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Illustration

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung können besondere, größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gewöhnlich nicht anfallen. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Diätverpflegung

Im Streitfall litt eine Patientin an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie benötigte Vitamine und andere Mikronährstoffe. Die Kosten machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Im erfolglosen Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide. Sie müsse daher laufend Mikronährstoffe einnehmen. Der Arzt führte in der Bescheinigung die verordneten Präparate im Einzelnen auf.

Keine zwangsläufigen Aufwendungen

Die Bemühungen des Arztes hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht Düsseldorf ließ den Steuerabzug nicht zu. Aufwendungen für Diätverpflegung seien keine zwangsläufigen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Präparate anstelle von Medikamenten genommen werden, ärztlich verordnet sind und Medikamentencharakter aufweisen (Urt. v. 15.07.2013, 9 K 3744/12 E rkr.).

Stand: 27. Mai 2014

Bild: Glamy - Fotolia.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20