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Vorsicht Steuerverkürzung!

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag ...mehr

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug ...mehr

Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen ...mehr

Kostenloser Klinikparkplatz

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Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung ...mehr

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. ...mehr

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Vorsicht Steuerverkürzung!

Illustration

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

Leichtfertige Steuerverkürzung

Weichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Der Fall

Im Streitfall gab ein Ärzteehepaar, das eine Gemeinschaftspraxis unterhielt, in der Gewinnfeststellungserklärung für die Arztpraxis einen höheren Gewinn an als in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid unter Übernahme der erklärten Beträge. Eine interne Finanzamtsprüfung deckte auf, dass in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte nur zur Hälfte erklärt wurden.

Fehler erkennbar gewesen

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.07.2013 (VIII R 32/11) dem Ärzteehepaar eine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt. Folge war, dass der Steuerbescheid auch noch nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulasten des Ärzteehepaares geändert werden konnte. Das Ärzte-ehepaar hätte bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids, den Fehler bemerken und korrigieren müssen. „Als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche Gemeinschaftspraxis betreiben, musste sich ihnen aber die Frage aufdrängen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage angegeben war, erheblich abwich“, so der BFH.

Fazit

Für Erklärungsfehler, die das Finanzamt nicht entdeckt, muss der Steuerpflichtige letztlich geradestehen. Der Steuerpflichtige darf zwar mit den „gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden“, so der BFH. Er musste aber „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen“.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: upixa - Fotolia.com

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